Widerrufsrecht bei Vermittlerverträgen

Warum bekommen Sie eine Widerrufsbelehrung, wenn Sie doch nur ein Exposé angefordert haben?

Das Widerrufsrecht bei Vermittlerverträgen sorgt bei unseren Kunden immer wieder für Unsicherheiten. Vor allem die Belehrungspflicht führt häufig zu der Angst, vorzeitig eine Provision zahlen zu müssen. Doch dies ist natürlich nicht der Fall. Was Sie über unsere Widerrufsbelehrung wissen sollten, finden Sie hier:

Wenn Sie sich für eines unserer Neubau-Projekte interessieren und Unterlagen (Exposé, Grundrisse etc.) anfordern, bekommen sie von uns auch eine Widerrufsbelehrung zugeschickt. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben. Und es betrifft jedes Exposé eines weiteren Projektes aufs Neue.

Leider sorgt diese Regelung bei unseren Kunden häufig für Unverständnis – oft haben sie Angst, auch ohne Kaufvertragsabschluss bestimmte Kosten tragen zu müssen.

Seit 13. Juni 2014 können Sie Vermittlerverträge, die außerhalb von unseren Geschäftsräumen, über das Internet, per Telefon, Brief oder E-Mail geschlossen worden sind, innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Wir sind daher verpflichtet, Sie schriftlich über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Dies betrifft alle Geschäfte, die provisionspflichtig werden könnten.

Da Sie sich für ein provisionspflichtiges Immobilienangebot interessieren und Sie uns mit der Bitte um weitere Informationen kontaktiert haben, müssen wir Ihnen auch ein Dokument mit der Widerrufsbelehrung zusenden.

Eine Provision wird erst fällig, wenn wir unsere Dienstleistung erfüllt haben.

Wir als Vermittler sind in der Beweispflicht, Sie über Ihr Widerrufsrecht informiert zu haben. Daher bitten wir Sie um Bestätigung der Widerrufsbelehrung. Angst vor vorzeitigen Zahlungsverpflichtungen müssen Sie hierbei nicht haben, denn das Vermittlerhonorar ist ein Erfolgshonorar. Die Courtage für den Vermittler wird also erst fällig, wenn unsere Dienstleistung erfüllt wurde und ein Kaufvertrag notariell beurkundet wurde.

Sie haben kein Interesse mehr an einem unserer Objekte – kein Problem!

Prinzipiell hat sich für Sie mit dem Widerrufsrecht gar nicht so viel geändert. Genauso wie bisher wird eine Provision erst fällig, wenn Sie einen Kaufvertrag unterschrieben haben. Haben Sie also z.B. nach der Besichtigung einer Immobilie kein Interesse mehr, müssen Sie auch nicht widerrufen.

Über eine kurze Rückmeldung, dass Sie kein Interesse mehr am Objekt haben, freuen wir uns natürlich und haben eventuell eine schöne Alternative für Sie.

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